Verband des Geschlechtes v. Puttkamer e.V.
Satzung
1990
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§ 1

Name und Sitz
Als Nachfolger der am 3. Oktober 1860 zu Köslin gestifteten "Genossenschaft der Familie v. Puttkamer" - umbenannt am 10. Juni 1939 in "Verband des uradligen Geschlechtes v. Puttkamer (v. Puttkamerscher Geschlechtsver band)" - führt der Verband folgenden Namen:
"Verband des Geschlechtes v. Puttkamer e.v. ". Sitz des Verbandes ist 5300 Bonn.


§2
Zweck
Der Zweck des Geschlechtsverbandes (im Folgenden Familienverband ge nannt) ist die Wahrung des Ansehens des Geschlechtes, die Pflege der Familientradition und der Verbundenheit mit der Pommerschen Heimat sowie des familiären Zusammenhalts, insbesonders die Veranstaltung von Familientagen (Geschlechtsverbands-Tagungen), und die Sammlung und Auswertung der genealogischen Unterlagen.


§3
Mitglieder des Familienverbandes
(1) Der Verband hat ordentliche und außerordentliche (assoziierte) Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können auf Antrag alle Personen werden, die aus ehelicher Geburt aus dem Mannesstamme v. Puttkamer den Namen "v. Puttkamer" oder "Freiherr (Freiin) v. Puttkamer" tragen *" und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gleiche gilt für die Ehefrauen.
(3) I. Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können auf Antrag die bisherigen ordentlichen Mitglieder werden, die diese Mitgliedschaft durch Verheiratung (§ 4 Ziffer 2) oder Scheidung verloren haben.
11.Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können auf Antrag ferner werden:


*) dies entsprechend den vom "Ausschuß für adelsrechtliche Fragen der Deutschen Adelsverbände" aufgestellten Richtlinien.


a)Alle sonstigen Personen beiderlei Geschlechts, die den Namen "von Puttkamer" oder "Freiherr/Freifrau und Freiin von Puttkamer" gemäß dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden öffentlichen oder privaten Recht tragen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b)solche Namensträger, die den urkundlichen Nachweis ihrer Abstammung zwar nicht zu erbringen vermögen, den Namen v. Puttkamer aber durch mindestens drei Generationen unbeanstandet geführt und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
111.Außerordentliche Mitglieder können insbesondere diejenigen ordentlichen Mitglieder nicht werden, die die Mitgliedschaft durch Heirat verloren haben (siehe 1.) und den Namen "von Puttkamer" bzw. "Frei frau/Freiherr von Puttkamer" als Ehe- und Familiennamen verein­baren. Eine bestehende außerordentliche Mitgliedschaft erlischt entsprechend.
(4) Über die Anträge zu Abs. 2 und 3 entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
(5) Die getroffenen Entscheidungen sind zu protokollieren. Über die Aufnahme neuer Mitglieder sind die Mitglieder des Familienverbandes auf dem nächsten Familientag zu unterrichten.


§4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.durch Tod;
2.bei Töchtern sowie Puttkamerschen Witwen durch Eheschließung, es sei denn, daß der Ehemann selbst ein Puttkamer im Mannesstamme ist;
3.durch Ehescheidung von einem Puttkamer;
4.durch Austritt, der schriftlich dem Vorsitzenden zu erklären ist; er wird mit Zugang der Erklärung beim Vorsitzenden wirksam;
5.durch Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet ein Ehrenrat (§ 8) nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.


§5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre anläßlich des Familientages statt oder wenn es von fünfzehn stimmberechtigten Mitglie dern verlangt wird. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Teilnah meberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer sechswöchigen Frist brieflich die ordentliche Mitgliederversammlung. Er leitet sie, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzen de oder der Schatzmeister.
(3) Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden ein zureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, kann eine neue Mitgliederversammlung erst dann durchgeführt werden, wenn die Mitglieder dazu erneut eingeladen worden sind.
Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates;
b)Wahl von Ehrenvorsitzenden;
c)Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung ; die Mitgliederversammlung kann auf die Verlesung verzichten;
d)Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über seine Tätigkeit
und die Kassenlage sowie des Berichts der Kassenprüfer;
e)Entlastung des Vorstandes;
f)Festlegung des jährlichen Verbandsbeitrages;
g)Beschlußfassung über gestellte Anträge;
h)Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
i)Beschlußfassung über die Auflösung des Familienverbandes und die Verwendung seines Vermögens.


(6) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden mit Ja oder Nein stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse gemäß Ziffer 5 h) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, solche gemäß Ziffer 5 i) einer Dreiviertelmehrheit.
Ein Beschluß über die Auflösung des Verbandes wird erst dann wirksam, wenn eine zweite Mitgliederversammlung, die frühestens nach sechs und spätestens vor Ablauf von zwölf Wochen stattfinden muß, den Beschluß mit einfacher Mehrheit bestätigt.
(7) Über die Ergebnisse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung, die Beschlußfähigkeit, die Anzahl der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die gefaßten Beschlüsse enthalten und ist von zwei Vorstandsmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterschreiben.


§6
Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern einen Vorstand jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht mindestens aus drei Mitgliedern (Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister). Durch je zwei von ihnen wird der Familienverband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand kann ohne Auswirkung nach außen erweitert werden,
z.B. um
einen Schriftführer,
einen Archivar, sofern dieser ordentliches Mitglied des Familienverbandes ist,
einen Vertreter der Jugend und einen oder mehrere Beisitzer.
(4) Wenigstens ein Mitglied sollte eine Frau sein.
(5) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Familienverbandes im Rahmen der Satzung.
(7) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt, soweit diese Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei an den Beschlüssen beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.


§7
Archiv
(1) Das Familienarchiv sammelt Unterlagen zum Zweck der Dokumentation und genealogischen Auswertung. Der Archivar trifft die Auswahl und verwendet die hierfür einzusetzenden Geldmittel im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(2) Soweit der Familienverband über kein hinreichend qualifiziertes Mitglied verfügt, kann der Vorstand einen dem Verband nicht angehörenden Archivar bestellen.
(3) Bei Auflösung des Verbandes soll gewährleistet werden, daß die Archivalien für genealogische und historische Forschungen erhalten bleiben.


§8
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat setzt sich aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zusammen.
Die Mitgliederversammlung wählt die beiden zu bestimmenden Mitglieder und deren Stellvertreter jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Ehrenratsmitglieder und deren Stellvertreter im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Ehrenrates sollte eine Frau sein.
Ist ein Mitglied verhindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern. Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann wegen schweren Verstoßes gegen die Satzung oder wegen Schädigung des Ansehens der Familie aus dem Verband ausgeschlossen werden.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet das Verfahren und die Verhandlung. Vor der Entscheidung sind dem Betroffenen die gegen ihn erhobenen Vor würfe mitzuteilen; er kann sich innerhalb von zwei Wochen zu ihnen äußern. Auf Antrag kann diese Frist vom Vorsitzenden angemessen verlängert werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist dem Betroffenen als Beschluß unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidung ist endgültig.
Die Abstimmungen des Ehrenrats erfolgen schriftlich und geheim. Wird auf Ausschluß erkannt, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(4) Ein Ausschluß ist den Mitgliedern schriftlich oder auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Ob Gründe hierfür anzugeben sind, entschei det der Vorstand.


§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10
Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes volljährige ordentliche und außerordentliche Mitglied des Fami lienverbandes hat einen Jahrebeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist unaufgefordert bis zum 30. Juni jeden Jahres an den Schatzmeister zu zahlen bzw. durch ihn per Einzugsermächtigung abzurufen. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder ganz oder teil weise von der Zahlung befreien.
Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge oder auf das Vermögen des Familienverbandes.
(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge, mahnt säumige Zahler und legt über die Jahresbeiträge und das Vermögen des Familienverbandes ordnungsgemäß Rechnung.
(3) Die Nichtzahlung des Beitrags in zwei aufeinanderfolgenden Jahren führt zur Suspendierung des Stimmrechtes.


§ 11
Vermögen des Familienverbandes
(1) Das Vermögen des Familienverbandes besteht aus den jährlichen Beiträgen, Stiftungen und anderen zufließenden Vermögenswerten und wird vom Schatzmeister verwaltet.
(2) Zu Beginn jeden Jahres berichtet der Schatzmeister dem Vorstand über die finanzielle Lage des Familienverbandes. Er macht Vorschläge zur Anlage flüssiger Mittel.
(3) Bei Auflösung des Verbandes hat die die Auflösung beschließende Mit­gliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens zu beschließen. Hierbei ist Bestimmungen von Stiftern von Vermögensteilen Rechnung zu tragen.
§ 12
Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 26. Oktober 1980. Sie wird im Vereinsregister Bonn mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 1990 eingereicht und tritt mit der Eintragung in das Vereins register in Kraft.